Sind Sie Freiberuflerin oder Freiberufler oder möchten es werden? Dann stellt sich schnell die Frage, was „freiberuflich“ in Deutschland genau bedeutet, welche rechtlichen und steuerlichen Besonderheiten diese Form der Selbstständigkeit mit sich bringt, und warum das Thema Versicherung dabei eine so wichtige Rolle spielt. Auf dieser Seite erfahren Sie, wer als Freiberufler gilt, welche steuerlichen Rahmenbedingungen für freie Berufe gelten und welche Versicherungen für Sie als Freiberufler tatsächlich relevant sind. Denn gerade Freiberufler haben oft andere Absicherungsbedürfnisse als Angestellte oder gewerbetreibende Unternehmer.
Freiberufler, Gewerbe, Freelancer: was ist was?
Freiberufler sind selbstständig tätig, aber nicht jeder Selbstständige ist automatisch Freiberufler. In Deutschland wird zwischen freiberuflichen und gewerblichen selbstständigen Tätigkeiten unterschieden. Doch was unterscheidet einen freien Beruf eigentlich von einem Gewerbe?
Freiberufler, im Alltag manchmal auch Freelancer genannt, üben sogenannte freie Berufe aus. Das sind Tätigkeiten, die persönliche Dienstleistungen auf Basis besonderer Qualifikationen oder kreativer Begabung erbringen. Typischerweise steht dabei geistige, wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Arbeit im Vordergrund, also Tätigkeiten, die eigenschöpferisch oder akademisch geprägt sind. Beispiele für sogenannte Katalogberufe, wie sie in § 18 Einkommensteuergesetz beispielhaft genannt werden, sind etwa Ärztinnen und Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberaterinnen, Architekten, Ingenieure, Journalistinnen oder Künstler. Auch unterrichtende und erzieherische Tätigkeiten zählen grundsätzlich dazu, etwa bei Nachhilfelehrerinnen und -lehrern mit entsprechender fachlicher Qualifikation. Bei Tätigkeiten wie „Coaching“ ist die Einordnung dagegen oft weniger eindeutig: Ohne erkennbar wissenschaftliche oder pädagogische Ausbildung stufen Finanzämter solche Tätigkeiten in der Praxis nicht selten als gewerblich ein.
Daneben gibt es sogenannte katalogähnliche Berufe: Tätigkeiten, die den Katalogberufen ähnlich sind und nach Prüfung ebenfalls als freiberuflich anerkannt werden können. So können beispielsweise IT-Beraterinnen oder Designer als kreative oder technische Berater gelten und damit ebenfalls zu den freien Berufen gehören. Die endgültige Einstufung nimmt das Finanzamt vor, häufig erst im Rahmen einer ersten Betriebsprüfung oder bereits bei der Anmeldung der Tätigkeit.
Gewerbetreibende sind demgegenüber Selbstständige, die eine gewerbliche Tätigkeit ausüben, also vor allem Unternehmen in Handel, Handwerk, Industrie oder anderen gewerblichen Branchen. Hier steht meist die Erzielung von Gewinnen durch Warenhandel, handwerkliche Tätigkeit oder Produktion im Mittelpunkt, nicht in erster Linie eine persönliche Dienstleistung besonderer Art. Gewerbetreibende müssen ihr Unternehmen beim Gewerbeamt anmelden, unterliegen der Gewerbeordnung und müssen Gewerbesteuer zahlen. Freiberufler fallen dagegen nicht unter die Gewerbeordnung und benötigen keine Gewerbeanmeldung. Sie melden sich stattdessen direkt beim Finanzamt an. In der Praxis bedeutet das zu Beginn der Gründung weniger Bürokratie: kein Gang zum Gewerbeamt, keine Gewerbeanzeige und keine Pflichtmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer (IHK) oder Handwerkskammer.
Zusammengefasst: Sowohl Freiberufler als auch Gewerbetreibende sind selbstständig und müssen sich in vielen Bereichen eigenverantwortlich um Finanzen, Buchhaltung und Vorsorge kümmern. Freiberufler sind jedoch eine besondere Gruppe von Selbstständigen, die steuerrechtlich anders behandelt wird als ein klassisches Gewerbe. Im nächsten Abschnitt schauen wir uns diese steuerlichen und rechtlichen Besonderheiten genauer an.
Rechtliche Grundlagen: Wer gilt in Deutschland als Freiberufler?
In Deutschland ist Freiberuflichkeit kein eingetragener Titel, sondern eine Einordnung bestimmter selbstständiger Tätigkeiten im Steuer- und Wirtschaftsrecht. Die gesetzliche Grundlage liefert § 18 Einkommensteuergesetz (EStG). Zusammengefasst (nicht als wörtliches Zitat, sondern in eigenen Worten) zählt die Vorschrift zur freiberuflichen Tätigkeit insbesondere die selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit sowie die selbstständige Berufstätigkeit unter anderem als Ärztin oder Arzt, Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt, Steuerberaterin oder Steuerberater, Architektin oder Architekt, Ingenieurin oder Ingenieur, Künstlerin oder Künstler, Journalistin oder Journalist sowie ähnlicher Berufe. Der vollständige Gesetzestext nennt darüber hinaus weitere Berufe, etwa Zahnärzte, Tierärzte, Notare, Wirtschaftsprüfer oder Dolmetscher.
Neben diesen Katalogberufen erkennt der Gesetzgeber auch den Katalogberufen „ähnliche“ Tätigkeiten an, wenn sie in allen wesentlichen Merkmalen mit einem Katalogberuf übereinstimmen. Das muss im Zweifel im Einzelfall nachgewiesen werden, etwa durch einschlägige Studienabschlüsse oder Qualifikationen, die zeigen, dass Ihre Tätigkeit einem im Gesetz genannten Beruf qualitativ entspricht. So wurde beispielsweise anerkannt, dass bestimmte IT-Beraterinnen, Designer oder Lehrende als freie Berufe gelten können, sofern ihre Tätigkeit überwiegend intellektuell-beratend beziehungsweise kreativ geprägt ist.
Freiberufler arbeiten mit ihrem Privatvermögen und ihrer persönlichen Arbeitsleistung, ohne dafür eine Gewerbeanmeldung zu benötigen. Ob Ihre Tätigkeit als freier Beruf anerkannt wird, entscheidet letztlich das Finanzamt. Wenn Sie unsicher sind, ob Sie freiberuflich oder eher gewerblich tätig sind, können Sie beim Finanzamt oder bei fachkundigen Stellen, etwa dem Institut für Freie Berufe, eine Einschätzung einholen. Im Zweifel stuft das Finanzamt neue Selbstständige zunächst gemäß den eigenen Angaben ein. Sollten Sie fälschlich als Freiberuflerin oder Freiberufler gemeldet sein, kann es passieren, dass das Finanzamt bei einer späteren Prüfung Ihre Tätigkeit rückwirkend als Gewerbe einordnet. In diesem Fall müssten Sie unter Umständen nachträglich Gewerbesteuer zahlen. Es lohnt sich deshalb, die Art der Tätigkeit von Anfang an korrekt anzugeben und im Zweifel eine finanzielle Reserve für mögliche Nachforderungen einzuplanen.
Welche Rechtsform passt für Freiberufler?
Als Freiberuflerin oder Freiberufler sind Sie meist Einzelunternehmerin oder Einzelunternehmer: Sie arbeiten in eigener Person und benötigen kein Mindest-Startkapital, denn ein Vorteil der freiberuflichen Tätigkeit ist, dass kein bestimmtes Startkapital vorgeschrieben ist: Sie können mit geringem finanziellem Aufwand beginnen. Berufliche Anschaffungen finanzieren Sie aus eigenen Mitteln oder über Kredite; eine Pflicht zur Stammkapitaleinlage wie bei einer GmbH besteht nicht.
Zu beachten ist dabei: In der Freiberuflichkeit sind Sie nicht durch eine haftungsbeschränkte Gesellschaft geschützt. Ihr berufliches Handeln betrifft Sie immer auch als Privatperson: Mit Ihrem gesamten Privatvermögen haften Sie für Verbindlichkeiten aus Ihrer freiberuflichen Tätigkeit. Wenn Sie dieses Haftungsrisiko mit anderen teilen möchten, können Sie gemeinsam mit anderen Freiberuflerinnen und Freiberuflern eine Partnerschaftsgesellschaft (PartG) gründen. Auch in der PartG haften die Partner in der Regel persönlich; für bestimmte Berufsgruppen gibt es jedoch die Möglichkeit einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB). Im Alltag der meisten Freiberufler bleibt die Tätigkeit jedoch als Einzelunternehmen bestehen; von Auftraggebern werden Freiberufler häufig auch als freie Mitarbeiter bezeichnet.
Freiberufliche Tätigkeit anmelden: So gehen Sie beim Finanzamt vor
Wenn Sie sich entschieden haben, sich selbstständig zu machen und Ihre Tätigkeit unter die freien Berufe fällt, stellt sich die Frage: Wie melden Sie Ihre freiberufliche Tätigkeit an?
Freiberufler müssen kein Gewerbe beim Gewerbeamt anmelden: Eine Gewerbeanmeldung entfällt. Stattdessen informieren Sie direkt das Finanzamt über Ihre Gründung. Das geschieht in der Regel über den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“, den Sie beim Finanzamt einreichen, heute meist online über ELSTER.
Schritt 1: Finanzamt informieren.
Innerhalb weniger Wochen nach Beginn Ihrer Tätigkeit sollten Sie dem Finanzamt anzeigen, dass Sie freiberuflich tätig sind. Dafür reichen Sie den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ein und machen darin Angaben zu Ihrer Person, Ihrer beruflichen Tätigkeit, den voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben sowie dazu, ob Sie Umsatzsteuer erheben werden.
Schritt 2: Steuernummer erhalten.
Auf Basis dieser Angaben erteilt Ihnen das Finanzamt eine Steuernummer, unter der Sie künftig Ihre steuerlichen Pflichten erfüllen. Diese Nummer geben Sie unter anderem auf Rechnungen an; sie wird auch in Steuererklärungen verwendet.
Schritt 3: Gegebenenfalls Nachweise einreichen.
Je nach Art Ihrer Tätigkeit kann das Finanzamt Nachweise über Ihre Qualifikation verlangen, um sicherzustellen, dass Sie tatsächlich zu den freien Berufen gehören. Wenn Sie beispielsweise als Ingenieurin oder Steuerberater starten, wird häufig ein entsprechender Abschluss oder eine Zulassung verlangt. Für künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeiten ist oft kein formaler Abschluss nötig; hier können zum Beispiel Veröffentlichungen als Nachweis dienen.
Schritt 4: Anmeldung abgeschlossen.
Sobald die Unterlagen eingereicht sind, erhalten Sie vom Finanzamt Ihre Steuernummer und sind offiziell als Freiberuflerin oder Freiberufler registriert. Freiberufliche Tätigkeit anmelden heißt im Kern also: beim Finanzamt anmelden (über den steuerlichen Erfassungsbogen, nicht über das Gewerbeamt).
Gut zu wissen: Der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung deckt gleich mehrere Punkte ab. Sie können darin zum Beispiel auch angeben, ob Sie Umsatzsteuer berechnen oder die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Umsatzsteuergesetz in Anspruch nehmen möchten (mehr dazu im nächsten Abschnitt). So weiß das Finanzamt gleich, ob es von Ihnen monatliche oder vierteljährliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen erwarten muss. Einen Gewerbeschein erhalten Sie als Freiberuflerin oder Freiberufler nicht, da Sie kein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung betreiben.
Steuern und Buchführung für Freiberufler
Die freiberufliche Tätigkeit bringt steuerliche Besonderheiten mit sich, die sowohl Erleichterungen als auch Pflichten umfassen. Die wichtigsten Punkte im Überblick:
Einkommensteuer
Als Freiberuflerin oder Freiberufler erzielen Sie Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Diese Einkünfte müssen Sie wie alle anderen Einkünfte versteuern. Jedes Jahr reichen Sie im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt ein, in der Sie Ihre Einnahmen und Ausgaben aus der freiberuflichen Tätigkeit angeben. Die Differenz, der Gewinn, wird zu den üblichen Einkommensteuertarifen versteuert. Ein Steuerberater kann Sie dabei unterstützen; viele Freiberufler erledigen die laufende Buchführung zumindest anfangs aber auch selbst. Als Freiberuflerin oder Freiberufler dürfen Sie in aller Regel eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) nutzen: Sie stellen lediglich Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben gegenüber und ermitteln daraus den Überschuss. Eine doppelte Buchführung mit Bilanz ist für Freiberufler unabhängig von der Höhe der Umsatzerlöse in der Regel nicht verpflichtend, es sei denn, Sie wählen freiwillig eine entsprechende Rechtsform, etwa eine Kapitalgesellschaft. Das vereinfacht die Buchhaltung erheblich. Dennoch gilt: Auch Freiberufler müssen Belege sammeln, gegebenenfalls Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben und jährliche Steuererklärungen einreichen.
Tipp: Behalten Sie von Anfang an Ihre Steuerlast im Blick und legen Sie für die Einkommensteuer regelmäßig Geld zurück. Viele Freiberufler leisten vierteljährliche Einkommensteuervorauszahlungen an das Finanzamt. So vermeiden Sie am Jahresende eine überraschend hohe Nachzahlung.
Gewerbesteuer
Eine gute Nachricht vorweg: Freie Berufe unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Während gewerbliche Unternehmen abhängig vom Gewinn Gewerbesteuer zahlen müssen (bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit einem Freibetrag von 24.500 Euro Gewinn pro Jahr), entrichten Freiberufler keine Gewerbesteuer. Sie sind von Gesetzes wegen gewerbesteuerbefreit. Das spart Bürokratie, da keine Gewerbesteuererklärung nötig ist und kann finanziell vorteilhaft sein: Ihre Gewinne unterliegen nur der Einkommensteuer. Sollte das Finanzamt Ihre Tätigkeit später als gewerblich einstufen, müssten Sie allerdings rückwirkend Gewerbesteuer nachzahlen. Solange Ihre Tätigkeit eindeutig freiberuflich ist, profitieren Sie von dieser Steuerbefreiung.
Umsatzsteuer: Kleinunternehmerregelung oder Regelbesteuerung
Bei der Umsatzsteuer gelten für Freiberufler grundsätzlich dieselben Regeln wie für andere Selbstständige. Sobald Sie umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringen, müssen Sie Umsatzsteuer auf Ihren Umsatz erheben und an das Finanzamt abführen. Kleinere Unternehmen und Freiberufler können sich jedoch über die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 Umsatzsteuergesetz von dieser Pflicht befreien lassen: Lag Ihr Umsatz im Vorjahr unter 25.000 Euro, sind Sie im laufenden Jahr Kleinunternehmerin oder Kleinunternehmer, solange Sie die Grenze von 100.000 Euro nicht überschreiten.
Wichtig dabei: Seit der Reform zum 1. Januar 2025 ist die 100.000-Euro-Grenze keine reine Prognosegrenze mehr, sondern wirkt unmittelbar. Überschreiten Sie diese Grenze im laufenden Jahr tatsächlich, endet die Kleinunternehmerregelung ab genau diesem Zeitpunkt, nicht erst im Folgejahr. Ab diesem Zeitpunkt müssen Sie auf Ihren Rechnungen Umsatzsteuer ausweisen und diese an das Finanzamt abführen. Solange Sie unterhalb der Grenzen bleiben, dürfen Sie als Kleinunternehmerin oder Kleinunternehmer auf Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen und müssen auch keine regelmäßigen Umsatzsteuer-Voranmeldungen einreichen. Viele Existenzgründer und Freiberufler nutzen diese Regelung, insbesondere wenn sie vor allem an Endverbraucher liefern, da sie mit Bruttopreisen ohne Mehrwertsteuer am Markt auftreten können.
Beispiel: Eine freiberufliche Grafikdesignerin erzielt im ersten Jahr 20.000 Euro Umsatz. Damit ist sie Kleinunternehmerin im Sinne des § 19 UStG und kann diese Regelung auch im Folgejahr in Anspruch nehmen, solange sie unter 100.000 Euro Umsatz bleibt.
Wenn Sie sich von Anfang an für die Regelbesteuerung entscheiden, müssen Sie regelmäßig Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben (monatlich oder vierteljährlich, je nach Umsatzhöhe) und die vereinnahmte Umsatzsteuer an das Finanzamt übermitteln. Am Jahresende folgt zusätzlich zur Einkommensteuererklärung die Umsatzsteuerjahreserklärung. Der Vorteil: Sie dürfen im Gegenzug die in Ihren Betriebsausgaben enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen. Das lohnt sich vor allem bei hohen betrieblichen Anschaffungen oder laufenden Kosten mit Mehrwertsteuer, etwa für eine freiberufliche Fotografin, die teure Kameraausrüstung anschafft.
Viele kleinere Freiberufler mit geringen Ausgaben entscheiden sich dagegen für die Kleinunternehmerregelung, um Aufwand zu sparen. Wägen Sie für Ihre Situation ab: geringerer administrativer Aufwand gegenüber dem entfallenden Vorsteuerabzug.
Zusammenfassung Steuern
Als Freiberuflerin oder Freiberufler unterliegen Sie dem Steuerrecht in Deutschland wie jeder Unternehmer, genießen aber einige Erleichterungen:
● Keine Gewerbesteuer, also Befreiung von dieser Steuerart.
● Einfache Buchführung: In der Regel genügt die Einnahmen-Überschuss-Rechnung, keine Pflicht zur Bilanz.
● Umsatzsteuer nur, wenn Pflicht oder freiwillig gewählt: Dank Kleinunternehmerregelung können Sie sich bei geringem Umsatz davon befreien lassen.
● Einkommensteuer müssen Sie in jedem Fall zahlen und dem Finanzamt jährlich über die entsprechenden Erklärungen mitteilen.
Sozialversicherung und Vorsorge: Was Freiberufler beachten sollten
Als Freiberuflerin oder Freiberufler sind Sie nicht automatisch wie Angestellte in den gesetzlichen Sozialversicherungssystemen abgesichert. Sie tragen selbst die Verantwortung dafür, sich kranken- und pflegezuversichern, und müssen sich eigenständig um Ihre Altersvorsorge kümmern. Das macht das Thema Versicherung für Freiberufler besonders wichtig.
Kranken- und Pflegeversicherung
In Deutschland besteht Krankenversicherungspflicht, auch für Freiberufler. Sie haben die Wahl, sich freiwillig gesetzlich zu versichern oder zu einer privaten Krankenversicherung zu wechseln. Viele Freiberufler entscheiden sich für eine private Krankenversicherung, wenn ihr Einkommen höher ist und sie Wert auf individuelle Tarife legen; andere bleiben freiwillig gesetzlich versichert, was bei niedrigerem Einkommen oft günstiger ist. In beiden Fällen kümmern Sie sich selbst um die Beiträge: Ein Arbeitgeberzuschuss entfällt.
Die gesetzliche Pflegeversicherung läuft analog. Haben Sie Kinder, sind diese in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei mitversichert; in der privaten Krankenversicherung müssen Sie für sie zusätzlich zahlen. Kranken- und Pflegeversicherung sowie eine freiwillige Arbeitslosenversicherung, die für Selbstständige unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist, sind Themen, mit denen Sie sich als Freiberuflerin oder Freiberufler frühzeitig auseinandersetzen sollten. Gerne bespreche ich mit Ihnen, welche Variante der Krankenversicherung zu Ihrer Situation passt.
Rentenversicherung und Künstlersozialkasse (KSK)
Viele freiberuflich Tätige müssen nicht zwingend in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, es sei denn, sie gehören zu einer der in § 2 Sozialgesetzbuch VI genannten Berufsgruppen mit Rentenversicherungspflicht, etwa selbstständige Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher oder Hebammen. Künstlerinnen, Künstler und Publizisten, etwa freie Grafiker/innen, Journalisten oder Musiker/innen, können der Künstlersozialkasse (KSK) beitreten. Über die KSK sind diese Berufsgruppen renten-, kranken- und pflegeversichert und zahlen dabei nur den Arbeitnehmeranteil ihrer Beiträge selbst; die andere Hälfte wird über einen Bundeszuschuss und Abgaben von Unternehmen finanziert. Für viele kreative Freiberufler ist das ein erheblicher Vorteil, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, etwa eine hauptberufliche künstlerische Tätigkeit und ein Mindesteinkommen.
Andere Freiberufler müssen ihre Altersvorsorge eigenverantwortlich regeln, zum Beispiel über private Rentenversicherungen, die Rürup-Rente oder andere Anlageformen. Eine weitere Besonderheit sind berufsständische Versorgungswerke: Bestimmte freie Berufe, etwa Ärztinnen und Ärzte, Rechtsanwälte oder Apotheker, sind pflichtversichert in einem Versorgungswerk ihres Berufsstandes anstelle der gesetzlichen Rentenversicherung.
Unfallversicherung
Anders als Angestellte sind Selbstständige nicht automatisch über die Berufsgenossenschaft unfallversichert. Freiberufler können sich jedoch freiwillig bei der zuständigen Berufsgenossenschaft gegen Arbeitsunfälle versichern oder eine private Unfallversicherung abschließen.
Welche Versicherungen brauchen Freiberufler wirklich?
Als Freiberuflerin oder Freiberufler tragen Sie das unternehmerische Risiko Ihrer Tätigkeit allein. Tritt ein Schaden ein, haften Sie in der Regel persönlich mit Ihrem gesamten Vermögen. Die folgenden Versicherungen sind für viele Freiberufler deshalb besonders relevant: Welche davon im Einzelfall sinnvoll ist, hängt von Ihrer konkreten Tätigkeit, Ihrem Einkommen und Ihrer persönlichen Situation ab.
Berufshaftpflicht- und Betriebshaftpflichtversicherung
Gerade für beratende oder gutachterlich tätige Freiberufler ist eine Berufs– oder Betriebshaftpflichtversicherung von zentraler Bedeutung. Sie greift, wenn Ihnen durch Ihre berufliche Tätigkeit ein Fehler unterläuft und einem Dritten dadurch ein Schaden entsteht, etwa wenn einem Steuerberater ein Fehler in der Beratung unterläuft oder sich die Berechnung eines Ingenieurs als falsch herausstellt. Solche Fälle können schnell hohe Schadenssummen nach sich ziehen. Für bestimmte Katalogberufe, etwa Rechtsanwälte, Steuerberater oder Architekten, ist eine Berufshaftpflichtversicherung sogar gesetzlich vorgeschrieben.
Berufsunfähigkeitsversicherung
Da Sie als Freiberuflerin oder Freiberufler auf Ihr Erwerbseinkommen angewiesen sind, kann sich eine Absicherung für den Fall lohnen, dass Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten können. Freiberufler erhalten in aller Regel keine gesetzliche Erwerbsminderungsrente, sofern sie nicht ausnahmsweise in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung werden Ihre Gesundheit und Ihr Beruf bei Vertragsabschluss im Detail geprüft; Wartezeiten, Ausschlüsse und die Höhe der versicherten Rente sollten Sie individuell klären.
Cyberversicherung
Wenn Sie digital arbeiten, mit sensiblen Kundendaten umgehen oder Leistungen online anbieten, kann eine Cyberversicherung sinnvoll sein. Sie kann beispielsweise Kosten nach einem Datenverlust, einer Cyberattacke oder einem Hackerangriff abdecken, etwa für IT-Forensik, Benachrichtigungspflichten gegenüber Betroffenen oder Haftungsansprüche Dritter.
Sach- und private Absicherung
Je nach Tätigkeit können außerdem eine Inhaltsversicherung für Ihre Betriebsausstattung, eine Elektronikversicherung für hochwertige Geräte oder eine Kfz-Versicherung sinnvoll sein, wenn Sie ein Fahrzeug beruflich nutzen. Auch Ihre private Haftpflichtversicherung bleibt weiterhin wichtig, ebenso wie eine Rechtsschutzversicherung für Selbstständige, die Sie bei rechtlichen Auseinandersetzungen unterstützen kann.
Welche dieser Versicherungen für Sie persönlich sinnvoll ist, hängt von Ihrer Tätigkeit, Ihrem Einkommen und Ihrer individuellen Risikosituation ab. Gerne bespreche ich mit Ihnen in einem unverbindlichen Gespräch, welche Absicherung zu Ihrer Situation passt.
Vor- und Nachteile der Freiberuflichkeit im Überblick
Zum Schluss fassen wir die wichtigsten Vor- und Nachteile zusammen. Wie jede Form der Selbstständigkeit hat auch die freiberufliche Tätigkeit ihre positiven Seiten und Herausforderungen:
Vorteile als Freiberuflerin oder Freiberufler:
● Kein Gewerbeschein, keine Gewerbesteuer: Sie sparen sich die Gewerbeanmeldung und die laufende Belastung durch Gewerbesteuer, dadurch weniger Bürokratie und oft eine niedrigere Steuerlast im Vergleich zu Gewerbetreibenden.
● Einfache Gründung: Die Hürden für den Start sind gering. Sie benötigen wenig Startkapital, oft reichen schon ein Laptop und Ihr Know-how.
● Flexible Rechtsform: Sie können allein als Einzelunternehmerin oder Einzelunternehmer arbeiten oder mit Kolleginnen und Kollegen eine Partnerschaftsgesellschaft gründen.
● Freie Zeiteinteilung und persönliche Unabhängigkeit: Sie gestalten Ihre Arbeit eigenverantwortlich.
● Kleinunternehmerregelung möglich: Ist Ihr Umsatz anfangs noch gering, können Sie als Kleinunternehmerin oder Kleinunternehmer weniger Aufwand mit der Umsatzsteuer haben.
● Oft geringere Buchführungsauflagen: Vielen Freiberuflern bleibt die aufwendige doppelte Buchführung erspart; eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung genügt.
Nachteile als Freiberuflerin oder Freiberufler:
● Volle Verantwortung und Haftung: Sie haften meist mit Ihrem Privatvermögen für Fehler oder Schulden.
● Keine automatische soziale Absicherung: Sie müssen Krankenversicherung, Altersvorsorge und weitere Versicherungen selbst organisieren und finanzieren.
● Unsicheres Einkommen: Gerade am Anfang schwankt das Einkommen oft und es gibt keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, wenn Sie nicht privat vorsorgen.
● Administrativer Aufwand: Auch als Freiberuflerin oder Freiberufler müssen Sie sich um Steuererklärung, Belegablage und gegebenenfalls Umsatzsteuer-Voranmeldungen kümmern, oder Geld für einen Steuerberater investieren.
● Eingeschränkte Tätigkeitsfelder: Nicht jede Geschäftsidee kann als freier Beruf laufen. Wird Ihre Tätigkeit nicht als freiberuflich anerkannt, müssen Sie ein Gewerbe anmelden.
Fazit
In Deutschland sind Freiberufler eine besondere Gruppe von Selbstständigen, die dank ihrer qualifizierten Tätigkeit einige steuerliche Erleichterungen genießen, etwa die Befreiung von der Gewerbesteuer und eine vereinfachte Buchführung. Freiberufler sind selbstständige Unternehmer, die auf eigene Rechnung und eigenes Risiko handeln. Wenn Sie diesen Weg gehen, sollten Sie sich frühzeitig über Ihre steuerlichen Pflichten informieren, Ihre freiberufliche Tätigkeit korrekt anmelden und von Anfang an ausreichenden Versicherungsschutz mitdenken.
Als ungebundene Versicherungsmaklerin mit über 20 Jahren Erfahrung, unter anderem als Vorstandsmitglied im IGVM sowie als Dozentin und Prüferin im Versicherungswesen, unterstütze ich Sie gerne dabei, Ihre individuelle Situation als Freiberuflerin oder Freiberufler einzuordnen und eine passende Absicherung zu finden. Vereinbaren Sie einen unverbindlichen Beratungstermin. Ich freue mich auf Ihre Nachricht.
Hinweis: Die Angaben auf dieser Seite dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Für eine verbindliche Einschätzung Ihrer persönlichen Situation wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater, das zuständige Finanzamt oder (für Fragen zu Ihrem Versicherungsschutz) gerne direkt an mich.
Fragen und Antworten
Für viele beratende oder gutachterlich tätige Freiberufler ist sie sinnvoll bis unverzichtbar, für einzelne Katalogberufe sogar gesetzlich vorgeschrieben. Ob und in welchem Umfang sie für Ihre konkrete Tätigkeit sinnvoll ist, sollten Sie individuell prüfen lassen.
Nein, eine gesetzliche Pflicht besteht nicht. Da Freiberufler in der Regel keine gesetzliche Erwerbsminderungsrente erhalten, ist eine private Absicherung für die meisten aber empfehlenswert.
Dann müssen Sie unter Umständen rückwirkend Gewerbesteuer nachzahlen. Deshalb lohnt es sich, die Einordnung Ihrer Tätigkeit frühzeitig zu klären.
Nur, wenn sie zu einer der gesetzlich benannten Berufsgruppen mit Rentenversicherungspflicht gehören oder freiwillig einzahlen. Für viele Freiberufler ist die Altersvorsorge eigenverantwortlich zu organisieren.
Das hängt stark davon ab, wie digital Sie arbeiten und mit welchen Daten Sie umgehen. Für Freiberufler mit Kundendaten oder Online-Leistungen kann sie sinnvoll sein.
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