Einführung: Was ist die betriebliche Altersvorsorge?
Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) – auch betriebliche Altersversorgung genannt – bezeichnet den Aufbau einer Zusatzrente über den Arbeitgeber. Arbeitgeber (AG) und Arbeitnehmer (AN) vereinbaren, dass neben der gesetzlichen Rente eine zusätzliche Betriebsrente für den Arbeitnehmer angespart wird. Üblicherweise wird dazu ein Teil des Bruttogehalts in einen Vorsorgevertrag eingezahlt (Entgeltumwandlung), um später eine Zusatzrente über den Arbeitgeber zu erhalten.
Die bAV ist in Deutschland weit verbreitet: Rund 18 Millionen Beschäftigte – mehr als die Hälfte der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten – haben bereits Anwartschaften auf eine Betriebsrente. Ein Grund dafür: Die gesetzliche Rente allein reicht künftig oft nicht mehr aus, um den gewohnten Lebensstandard im Alter zu halten. Die bAV hilft, diese Rentenlücke zu verkleinern.
Recht auf bAV
Arbeitnehmer haben seit 2002 einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass ihr Arbeitgeber eine betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung ermöglicht. Jeder Arbeitnehmer kann verlangen, dass ein Teil des zukünftigen Gehalts – bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung – in einen bAV-Vertrag eingezahlt wird. Viele Arbeitgeber bieten inzwischen von sich aus eine Lösung an, oft sogar mit eigenem Zuschuss. Ist das nicht der Fall, kann der Arbeitnehmer sein Recht auf Entgeltumwandlung aktiv einfordern.
Exkurs – betriebliche Altersvorsorge oder betriebliche Altersversorgung? Umgangssprachlich werden beide Begriffe meist synonym verwendet. Streng genommen beschreibt „betriebliche Altersversorgung“ eher die klassische, arbeitgeberfinanzierte Form, während „betriebliche Altersvorsorge“ häufig die arbeitnehmerfinanzierte Variante per Entgeltumwandlung meint. In der Praxis wird „bAV“ heute meist als Sammelbegriff für alle Formen der vom Arbeitgeber organisierten Altersvorsorge verwendet.
So funktioniert eine bAV: Entgeltumwandlung und Beiträge
Entgeltumwandlung
Im Kern basiert die bAV auf dem Prinzip der Entgeltumwandlung: Der Arbeitnehmer wandelt einen Teil seines Bruttogehalts in Beiträge zur bAV um. Dieser Teil fließt direkt in einen Vorsorgevertrag – etwa eine Direktversicherung oder Pensionskasse –, statt ausgezahlt zu werden. Dadurch sinkt zunächst das steuer- und beitragspflichtige Gehalt, was während des aktiven Berufslebens einen finanziellen Vorteil verschafft.
Beitragsgrenzen (2026)
Der Staat fördert die bAV durch Steuer- und Sozialabgabenfreiheit bis zu bestimmten Höchstgrenzen. Arbeitnehmer können 2026 bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei einzahlen – das sind 8.112 € pro Jahr bzw. 676 € pro Monat. Sozialabgabenfrei bleiben Einzahlungen bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze, also 4.056 € jährlich bzw. 338 € monatlich. Zwischen 339 € und 676 € monatlich sind Beiträge zwar weiterhin steuerfrei, jedoch sozialversicherungspflichtig.
Arbeitgeberzuschuss
Seit Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) im Jahr 2019 sind Arbeitgeber verpflichtet, bei Entgeltumwandlungs-Vereinbarungen mindestens 15 % des umgewandelten Entgelts zusätzlich in den bAV-Vertrag einzuzahlen. Seit 2022 gilt diese Zuschusspflicht auch für ältere, bereits bestehende Verträge, sofern der Arbeitgeber dadurch Sozialversicherungsbeiträge einspart. Zahlt ein Arbeitnehmer beispielsweise 100 € monatlich per Entgeltumwandlung ein, muss der Arbeitgeber in der Regel weitere 15 € dazuzahlen. Viele Arbeitgeber gewähren freiwillig höhere Zuschüsse.
Individuelle Vereinbarungen
Details wie Beitragshöhe, Vertragsart und Durchführungsweg werden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart, häufig geregelt im Arbeits- oder Tarifvertrag. In manchen Branchen legen Tarifverträge die Ausgestaltung zentral fest.
Hinweis: Als ungebundene Versicherungsmaklerin begleite ich Unternehmen und Arbeitnehmer bei der Auswahl und Umsetzung der passenden bAV-Lösung. Da jede Situation individuell ist, ersetzt dieser Beitrag keine persönliche Beratung – vereinbaren Sie gerne ein unverbindliches Gespräch, um Ihre konkrete Ausgangslage zu prüfen.
Betriebliche Altersvorsorge für Selbstständige, Freiberufler und Unternehmer
Gerade für Selbstständige und Freiberufler stellt sich häufig die Frage, ob sich die bAV auch für die eigene Altersvorsorge nutzen lässt. Hier lohnt sich eine differenzierte Betrachtung:
- Echte Solo-Selbstständige ohne Arbeitgeber können die klassische bAV für sich selbst nicht nutzen, da rechtlich kein Arbeitnehmerverhältnis besteht. Für die eigene Altersvorsorge kommen stattdessen andere Wege infrage, etwa eine private Rentenversicherung, die Basisrente oder – je nach Berufsgruppe – ein berufsständisches Versorgungswerk. Einen Überblick über die Absicherung von Freiberuflern finden Sie auf der Themenseite für Freiberufler.
- Unternehmer mit Beschäftigten können die bAV hingegen aktiv als Instrument zur Mitarbeiterbindung einsetzen, etwa über eine betriebliche Gruppenlösung, die für alle Mitarbeitenden gilt.
- GmbH-Geschäftsführer werden unterschiedlich behandelt: Ein nicht beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer gilt sozialversicherungsrechtlich meist als Arbeitnehmer und kann die bAV wie jede andere angestellte Person nutzen. Bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer – in der Regel ab einer Beteiligung von 50 % oder bei Sperrminorität – ist die steuerliche Anerkennung deutlich anspruchsvoller: Hier ist eine sorgfältig gestaltete, rechtzeitig und schriftlich vereinbarte Pensionszusage mit Probezeit erforderlich.
Wer sich in einer dieser Konstellationen wiederfindet, sollte die individuelle Situation prüfen lassen, bevor eine Entscheidung getroffen wird.
Fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge
In Deutschland gibt es fünf anerkannte Durchführungswege für die bAV. Sie unterscheiden sich darin, wer die Beiträge verwaltet, wie das Kapital angelegt wird und wie das Vorsorgevermögen im Insolvenzfall des Arbeitgebers geschützt ist.
1. Direktversicherung: Die Direktversicherung ist der häufigste Durchführungsweg bei kleinen und mittleren Unternehmen. Der Arbeitgeber schließt eine Lebens- oder Rentenversicherung (meist eine Rentenversicherung) für den AN ab. Der Arbeitnehmer (und ggf. der Arbeitgeber via Zuschüsse) zahlen Beiträge in diese Versicherung ein, oft über Entgeltumwandlung. Der Versicherer verwaltet das gesparte Kapital und zahlt zu Rentenbeginn eine Rente oder einen einmaligen Betrag an den AN. Vorteil: Das angesparte Kapital ist rechtlich selbstständig vom Unternehmen, sodass es bei Insolvenz des Arbeitgebers geschützt ist (der Versicherer garantiert die Leistung).
2. Pensionskasse: Eine Pensionskasse ist eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung, meist von einem oder mehreren Unternehmen getragen. Sie funktioniert ähnlich einer Versicherung: Der Arbeitgeber (bzw. der Arbeitnehmer per Gehaltsumwandlung) zahlt Beiträge an die Pensionskasse ein, die später eine betriebliche Rente auszahlt. Pensionskassen sind traditionell bei größeren Firmen verbreitet oder branchenweit organisiert.
3. Pensionsfonds: Pensionsfonds sind kapitalmarktorientierte Versorgungsträger, die höhere Renditechancen durch Investments anstreben. Arbeitgeber (und Arbeitnehmer via Entgeltumwandlung) zahlen in einen Fonds ein, der nach gewissen Regeln in Kapitalanlagen investiert. Pensionsfonds unterliegen anders als Pensionskassen weniger strengen Anlagevorschriften, was höhere Renditechancen aber auch größere Schwankungsrisiken mit sich bringt. Auch Pensionsfonds sind eigenständige Rechtsträger, d. h. die Gelder sind vom Betriebsvermögen getrennt.
4. Unterstützungskasse: Eine Unterstützungskasse ist eine rechtlich eigenständige Versorgungseinrichtung in Form einer Versorgungskasse oder eines Vereins, die für ein oder mehrere Unternehmen Leistungen erbringt. Arbeitgeber zahlen Beiträge an die Unterstützungskasse, welche die Versorgungsleistungen später an die Mitarbeiter erbringt. Unterstützungskassen werden häufig genutzt, um höhere Vorsorgeleistungen abzudecken, da hier unbegrenzte Beiträge möglich sind. Sie sind ebenfalls über einen Pensions-Sicherungs-Verein gegen Arbeitgeberinsolvenz geschützt (der PSV tritt im Insolvenzfall ein und übernimmt die Leistungen).
5. Direktzusage (Pensionszusage): Bei der Direktzusage sagt der AG dem AN Leistungen der bAV direkt zu (meist als festen Rentenanspruch). Hierbei wird das Vorsorgekapital im Unternehmen selbst geführt – es fließt erstmal kein Geld an einen externen Versicherer. In der Bilanz bildet der Arbeitgeber Rückstellungen für die späteren Rentenzahlungen. Im Leistungsfall zahlt der AG direkt die Betriebsrente an den ehemaligen Mitarbeiter. Um die Risiken bei Arbeitgeber-Insolvenz zu minimieren, sind Arbeitgeber mit Direktzusagen gesetzlich verpflichtet, diese über den Pensions-Sicherungs-Verein abzusichern (damit im Falle zahlungsunfähiger Arbeitgeber die Betriebsrenten trotzdem gezahlt werden).
Jeder Durchführungsweg hat spezifische Vor- und Nachteile, doch in allen Fällen handelt es sich bei der bAV stets um eine Altersvorsorge mit Arbeitgeberbezug. Oft übernimmt ein externer Versorgungsträger (Versicherung, Pensionskasse etc.) die Anlage und Verwaltung des Kapitals; der Arbeitgeber fungiert dann hauptsächlich als Organisator und ggf. Beitragszahler.
Steuer- und Sozialversicherungs-Aspekte der bAV
Steuerliche Förderung
Beiträge zur bAV sind bis zu den genannten Grenzen steuerfrei: Einzahlungen bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze – im Jahr 2026 sind das 8.112 € – bleiben steuerbefreit. Dadurch sinkt für den Arbeitnehmer in der Einzahlungsphase die Lohnsteuer.
Ersparnis von Sozialabgaben
Bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze – 2026: 4.056 € jährlich bzw. 338 € monatlich – bleiben Einzahlungen zudem sozialabgabenfrei. Weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber zahlen auf diesen Teil der bAV-Beiträge Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung. Für Beiträge oberhalb dieser Grenze, aber innerhalb der 8 %-Grenze, fallen zwar Sozialabgaben an, jedoch weiterhin keine Steuern.
Beitragsbemessungsgrenze (BBG)
Die genannten Prozentsätze beziehen sich auf die jährlich neu festgelegte Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung. Für das Kalenderjahr 2026 liegt diese bei 101.400 € jährlich, entsprechend 8.450 € monatlich.
Sozialabgaben auf die Rente
Die Kehrseite der zunächst eingesparten Sozialversicherungsbeiträge: Auf die spätere bAV-Rente können Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge anfallen. Ein monatlicher Freibetrag von 197,75 € (Stand 2026) sorgt dafür, dass Betriebsrenten bis zu diesem Betrag von Krankenkassenbeiträgen befreit bleiben – nur der darüberliegende Anteil ist beitragspflichtig.
Wichtig zu wissen: Dieser Freibetrag gilt ausschließlich für Rentnerinnen und Rentner, die in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert sind, und nur für die Krankenversicherung. Freiwillig gesetzlich Versicherte zahlen ab dem ersten Euro den vollen Beitrag; in der Pflegeversicherung wird unabhängig vom Freibetrag stets der volle Satz auf den Betrag oberhalb der Freigrenze fällig.
Besteuerung der Leistungen
Die Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung sind im Rentenalter voll zu versteuern, da in der Ansparphase keine Lohnsteuer auf die Beiträge gezahlt wurde (nachgelagerte Besteuerung). Häufig ist der persönliche Steuersatz im Ruhestand niedriger als während des Erwerbslebens, sodass die steuerliche Gesamtbelastung geringer ausfallen kann.
Gesetzliche Rahmenbedingungen und staatliche Förderung
- Steuervorteile: Einzahlungen bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze bleiben steuerfrei; seit 2018 werden Teile der bAV-Rente bei Geringverdienenden im Alter nicht auf die Grundsicherung angerechnet.
- Arbeitgeberzuschuss (15 %): Seit 2019 verpflichtend für neue, seit 2022 auch für viele bestehende Entgeltumwandlungs-Verträge.
- Recht auf Entgeltumwandlung: Arbeitgeber müssen auf Anfrage ein entsprechendes Angebot ermöglichen, sofern kein anderslautender Tarifvertrag entgegensteht.
- Portabilität bei Arbeitgeberwechsel: Angesparte Anwartschaften können nach Erreichen der gesetzlichen Unverfallbarkeitsfrist – in der Regel nach drei Jahren Betriebszugehörigkeit – auf einen neuen Arbeitgeber übertragen oder privat fortgeführt werden.
Was ändert sich 2026 durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz II?
Das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG II) wurde am 5. Dezember 2025 vom Bundestag beschlossen und ist seit dem 22. Januar 2026 in weiten Teilen in Kraft. Es knüpft an das erste Betriebsrentenstärkungsgesetz aus dem Jahr 2018 an und verfolgt vor allem das Ziel, die bAV gerade in kleinen und mittleren Unternehmen sowie bei Geringverdienenden stärker zu verbreiten – nach wie vor verfügt nur rund jede zweite beschäftigte Person über eine aktive bAV-Anwartschaft.
Zu den zentralen Neuerungen zählen unter anderem:
- ein vereinfachter Zugang zu automatischen Entgeltumwandlungs-Modellen (Opting-out), der künftig nicht mehr zwingend an einen Tarifvertrag gebunden ist – das erleichtert gerade Unternehmen ohne Tarifbindung die Einführung;
- höhere Abfindungsgrenzen für Kleinstanwartschaften, wodurch Arbeitgeber geringe Anwartschaften ausgeschiedener Mitarbeitender unkomplizierter abfinden können;
- eine verbesserte staatliche Förderung für Geringverdienende, unter anderem durch eine Anhebung der maßgeblichen Einkommensgrenze;
- ab 2027 die Möglichkeit, Leistungen aus der bAV unter bestimmten Voraussetzungen bereits parallel zu einer gesetzlichen Teilrente zu beziehen;
- verschiedene Erleichterungen für Pensionskassen und Pensionsfonds, etwa bei vorübergehenden Unterdeckungen.
Da das Gesetz zahlreiche Detailregelungen enthält und sich die Umsetzung in bestehenden Verträgen unterscheiden kann, lohnt sich für Unternehmen ein Blick auf die eigene Versorgungsordnung.
Vorteile der betrieblichen Altersvorsorge im Überblick
- Steuer- und Sozialabgabenersparnis während der Ansparphase, da Beiträge direkt aus dem Bruttogehalt finanziert werden.
- Gesetzlich vorgeschriebener Arbeitgeberzuschuss von mindestens 15 %, den viele Arbeitgeber freiwillig aufstocken.
- Je nach Durchführungsweg und Tarif planbare oder vertraglich garantierte Leistungen im Alter – die konkrete Ausgestaltung hängt jedoch immer vom individuellen Vertrag ab.
- Fortführung bei Arbeitgeberwechsel möglich, sodass bereits aufgebautes Vorsorgekapital in der Regel erhalten bleibt.
Nachteile und Grenzen der betrieblichen Altersvorsorge
Eine ausgewogene Betrachtung gehört zu einer seriösen Beratung dazu. Neben den genannten Vorteilen sollten folgende Punkte bekannt sein:
- Bindung an den Arbeitgeber: Bei einem Arbeitgeberwechsel muss die Fortführung aktiv organisiert werden – das gelingt meist gut, ist aber mit Aufwand verbunden.
- Volle Versteuerung und Verbeitragung im Alter: Die Steuer- und Beitragsersparnis der Ansparphase wird in der Auszahlungsphase teilweise wieder ausgeglichen, da die Betriebsrente voll versteuert wird und – oberhalb des Freibetrags – Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge anfallen.
- Geringere Flexibilität: Eingezahlte Beiträge sind in der Regel bis zum Rentenbeginn gebunden; eine vorzeitige Kündigung ist möglich, aber wirtschaftlich meist nachteilig.
- Renditeabhängigkeit vom Durchführungsweg: Während Direktversicherung und Pensionskasse meist auf Sicherheit ausgelegt sind, unterliegen Pensionsfonds stärkeren Marktschwankungen.
- Bei niedrigem Einkommen kann die Anrechnung auf die Grundsicherung im Alter im Einzelfall eine Rolle spielen, auch wenn der Gesetzgeber hierfür in den letzten Jahren Freibeträge geschaffen hat.
Diese Punkte bedeuten nicht, dass sich die bAV grundsätzlich nicht lohnt – sie zeigen aber, dass eine pauschale Bewertung wenig hilfreich ist. Ob und in welcher Form sich die bAV für Sie eignet, hängt von Ihrer individuellen Situation ab.
Auszahlung der bAV im Rentenalter
Eine betriebliche Altersvorsorge mündet im Ruhestand in der Regel in eine lebenslange Zusatzrente. Manche Vereinbarungen lassen auch eine Teil-Kapitalauszahlung zu Rentenbeginn zu – üblich sind hier bis zu 30 % des angesparten Kapitals als Einmalzahlung, der Rest wird verrentet. Diese Option ist stets vertragsabhängig und keine gesetzliche Pflichtleistung.
Versteuerung der Rente: Betriebsrenten müssen bei der Auszahlung voll versteuert werden, da während der Einzahlung keine Einkommensteuer gezahlt wurde. Der Steuersatz im Alter hängt vom Gesamteinkommen ab; häufig sind Rentnerinnen und Rentner in niedrigeren Steuerklassen, sodass die effektive Steuerlast auf die bAV-Rente überschaubar bleibt.
Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge: Für gesetzlich pflichtversicherte Rentnerinnen und Rentner (KVdR) gilt: Auf die bAV-Rente fallen grundsätzlich die vollen Krankenkassenbeiträge an. Ein gesetzlich definierter Freibetrag – 2026: 197,75 € pro Monat – wird jedoch von Krankenversicherungsbeiträgen freigestellt; erst der darüberliegende Teil ist beitragspflichtig. Dieser Freibetrag gilt nicht für die Pflegeversicherung und nicht für freiwillig gesetzlich Versicherte, die den vollen Beitrag ab dem ersten Euro zahlen.
Mögliche Rentenarten:Die meisten bAV-Verträge zahlen ab Renteneintritt lebenslang eine zusätzliche monatliche Rente. Es gibt aber auch Modelle mit Kapitalleistung, bei denen zu Rentenbeginn ein einmaliger Betrag ausgezahlt wird. Diese Summe muss versteuert werden und kann der Krankenversicherungspflicht unterliegen.
Aktuelle Rechtsprechung: Nach zwei Urteilen des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2025 ist die frühere Fünftelregelung für Kapitalauszahlungen aus Direktversicherungen und Pensionskassen entfallen. Die volle Steuerlast fällt damit im Jahr der Auszahlung an – ein Punkt, den man vor einer Einmalauszahlung unbedingt durchrechnen sollte.
Fazit
Die betriebliche Altersvorsorge ist ein wichtiger Baustein, um die gesetzliche Rente zu ergänzen – durch steuerliche Vergünstigungen, den gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitgeberzuschuss und staatliche Förderung. Ob sie sich lohnt und in welcher Ausgestaltung, hängt jedoch immer von der individuellen beruflichen und persönlichen Situation ab: Der passende Durchführungsweg für ein kleines Handwerksunternehmen unterscheidet sich von dem für eine Arztpraxis oder eine GmbH mit mehreren Geschäftsführern.
In der Beratungspraxis zeigt sich immer wieder, dass genau an dieser Stelle – der Wahl des passenden Durchführungswegs und der sauberen vertraglichen Umsetzung – die meisten Fragen entstehen. Als ungebundene Versicherungsmaklerin und Vorstandsmitglied im IGVM e. V. begleite ich Unternehmen und Arbeitnehmer seit über 20 Jahren bei genau diesen Entscheidungen.
Vereinbaren Sie ein unverbindliches Beratungsgespräch – gemeinsam prüfen wir, welche Lösung zu Ihrem Unternehmen oder Ihrer persönlichen Situation passt.
Dieser Beitrag bietet einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Beratung. Ob und in welcher Form sich die betriebliche Altersvorsorge für Sie oder Ihr Unternehmen eignet, hängt von Ihrer persönlichen bzw. betrieblichen Situation ab. Gerne bespreche ich das mit Ihnen im Rahmen eines unverbindlichen Gesprächs.
Fragen und Antworten
Jeder Arbeitnehmer in Deutschland hat einen Rechtsanspruch auf eine betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung. Der Arbeitgeber muss dies ermöglichen, sofern kein entgegenstehender Tarifvertrag andere Regelungen vorgibt.
Pro Jahr können bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei eingezahlt werden – 2026 sind das 8.112 € bzw. 676 € pro Monat. Bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (2026: 4.056 € pro Jahr bzw. 338 € pro Monat) bleiben zusätzlich sozialabgabenfrei.
Ja. Seit 2019 ist der Arbeitgeber verpflichtet, bei Entgeltumwandlungs-Verträgen mindestens 15 % des umgewandelten Gehalts als Zuschuss dazuzugeben; seit 2022 gilt dies auch für ältere Vereinbarungen. Viele Arbeitgeber stocken freiwillig weiter auf.
Steuer- und Sozialabgabenersparnis während der Einzahlung, ein gesetzlich vorgeschriebener Arbeitgeberzuschuss sowie – je nach Tarif – planbare Leistungen im Alter. Zudem bleibt die bAV in vielen Fällen bei einem Arbeitgeberwechsel erhalten.
Das eingezahlte Kapital ist in der Regel bis zum Rentenbeginn gebunden, die Betriebsrente wird im Alter voll versteuert und kann – oberhalb des Freibetrags – Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auslösen. Wie stark diese Effekte ins Gewicht fallen, hängt vom Einzelfall ab.
Echte Solo-Selbstständige ohne eigenes Arbeitnehmerverhältnis können die klassische bAV nicht für sich selbst nutzen. Alternativen sind eine private Rentenversicherung, die Basisrente oder ein berufsständisches Versorgungswerk. GmbH-Geschäftsführer werden je nach Beteiligungshöhe unterschiedlich behandelt und sollten dies individuell prüfen lassen.
In der Regel geht die bAV bei einem Arbeitgeberwechsel nicht verloren. Häufig kann der neue Arbeitgeber den bestehenden Vertrag übernehmen, oder die bAV wird privat fortgeführt beziehungsweise ruhend gestellt, bis die Rente beginnt.
Die Auszahlung erfolgt meist bei Rentenbeginn als lebenslange monatliche Betriebsrente; bei manchen Verträgen ist auch eine Teil-Kapitalauszahlung möglich. Die Leistungen müssen im Alter versteuert werden, gesetzlich pflichtversicherte Rentnerinnen und Rentner zahlen zudem Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge oberhalb des monatlichen Freibetrags (2026: 197,75 €).
Das BRSG II erleichtert unter anderem den Zugang zu automatischen Entgeltumwandlungs-Modellen ohne Tarifbindung, erhöht die Abfindungsgrenzen für Kleinstanwartschaften und verbessert die Förderung für Geringverdienende. Unternehmen sollten prüfen, ob ihre bestehende Versorgungsordnung angepasst werden muss.
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