Mutterschutz für Selbstständige: Absicherung in PKV und freiwilliger GKV

Eine Schwangerschaft verändert vieles, auch die finanzielle Planung. Angestellte Frauen sind während des Mutterschutzes über ein vertrautes System aus Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss automatisch abgesichert. Für Selbstständige und Freiberuflerinnen gilt dieser Automatismus nicht, unabhängig davon, ob sie privat krankenversichert oder freiwillig gesetzlich versichert sind. Wie gut sich ein Verdienstausfall rund um Schwangerschaft und Geburt tatsächlich auffangen lässt, hängt bei dieser Gruppe entscheidend von der gewählten Krankenversicherung und den dort getroffenen Vorkehrungen ab. Dieser Beitrag erklärt, wie der gesetzliche Mutterschutz mit der privaten Krankenversicherung und mit der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung zusammenspielt, welche Rechtsgrundlagen jeweils gelten und worauf selbstständige Frauen bei der Wahl und Überprüfung ihrer Absicherung achten sollten.

PKV und Mutterschutz

Was der gesetzliche Mutterschutz eigentlich regelt

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) schützt schwangere Frauen und junge Mütter vor gesundheitlichen Gefahren am Arbeitsplatz und sichert ihnen wirtschaftliche Stabilität während einer besonders sensiblen Lebensphase zu. Im Zentrum stehen die sogenannten Schutzfristen. Sie beginnen sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und enden acht Wochen nach der Entbindung. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten sowie bei ärztlich festgestellten Behinderungen des Kindes verlängert sich die Frist nach der Geburt auf zwölf Wochen. Während dieser Zeit dürfen betroffene Frauen grundsätzlich nicht beschäftigt werden, sofern sie nicht ausdrücklich selbst zur Weiterarbeit bereit sind und dies gesundheitlich vertretbar ist.

Zusätzlich kann ein individuelles ärztliches Beschäftigungsverbot schon deutlich früher in der Schwangerschaft ausgesprochen werden, wenn die Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit gefährdet wäre. Seit dem 1. Juni 2025 gilt zudem eine gestaffelte Schutzfrist nach einer Fehlgeburt, die je nach Schwangerschaftswoche zwischen zwei und mehreren Wochen liegen kann. Diese Neuregelung wurde mit dem Mutterschutzanpassungsgesetz eingeführt.

Innerhalb des Mutterschutzes wird zwischen einem generellen und einem individuellen Beschäftigungsverbot unterschieden. Das generelle Beschäftigungsverbot betrifft bestimmte Tätigkeiten, die für Schwangere oder stillende Frauen von vornherein als unzumutbar gelten, etwa Arbeiten mit gefährlichen Stoffen oder schwere körperliche Belastungen. Das individuelle Beschäftigungsverbot spricht dagegen eine Ärztin oder ein Arzt aus, wenn die persönliche gesundheitliche Situation es erfordert, unabhängig davon, wie weit die Schwangerschaft bereits fortgeschritten ist. Beide Formen können den beruflichen Alltag schon Monate vor dem eigentlichen Beginn der Schutzfrist erheblich einschränken, was die finanzielle Tragweite des Themas zusätzlich vergrößert.

Der persönliche Anwendungsbereich des Mutterschutzgesetzes ist inzwischen recht weit gefasst und schließt neben klassisch angestellten Frauen auch Auszubildende, Praktikantinnen und geringfügig Beschäftigte ein. Wichtig ist an dieser Stelle dennoch eine Klarstellung, die viele Frauen überrascht: Das Mutterschutzgesetz richtet sich in seiner Kernwirkung an Arbeitnehmerinnen, also an Frauen in einem Beschäftigungsverhältnis. Selbstständige und Freiberuflerinnen fallen nicht automatisch unter den vollen Schutz dieses Gesetzes, auch wenn einzelne Regelungen inzwischen auf sie ausgeweitet wurden. Genau an dieser Stelle setzt die eigene Absicherung an, und wie diese ausgestaltet werden kann, hängt maßgeblich davon ab, ob eine Frau privat oder freiwillig gesetzlich krankenversichert ist.

Mutterschutz für Selbstständige: zwei unter­schiedliche Wege der Absicherung

Selbstständige und Freiberuflerinnen haben grundsätzlich die Wahl zwischen einer privaten Krankenversicherung (PKV) und einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Diese Entscheidung wirkt sich unmittelbar darauf aus, wie sich ein Verdienstausfall während der Mutterschutzfristen auffangen lässt, denn beide Systeme funktionieren hier grundlegend unterschiedlich und erfordern jeweils eigene Vorkehrungen.

Zum Vergleich lohnt sich ein kurzer Blick auf angestellte Frauen. In der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten sie während der Schutzfristen automatisch ein Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse, das durch einen Arbeitgeberzuschuss auf das gewohnte Nettoeinkommen aufgestockt wird. Ist eine angestellte Frau dagegen privat krankenversichert, zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss, der sich rechnerisch so verhält, als würde sie das gesetzliche Mutterschaftsgeld von derzeit 13 Euro pro Kalendertag erhalten, während die private Krankenversicherung diese Lücke nicht automatisch, sondern nur mit einer integrierten Krankentagegeldabsicherung schließt. Alternativ besteht für privat versicherte Angestellte ohne Krankentagegeldversicherung die Möglichkeit, beim Bundesamt für Soziale Sicherung einen einmaligen Zuschuss von maximal 210 Euro zu beantragen, der angesichts der Dauer der Schutzfristen von rund 14 Wochen jedoch eher symbolisch wirkt.

Für Selbstständige entfällt der Arbeitgeberzuschuss vollständig, da sie keinen Arbeitgeber haben. Sie sind bei beiden Versicherungsformen auf eine selbst organisierte Absicherung angewiesen, die sich in ihrer Ausgestaltung jedoch deutlich unterscheidet. Die folgenden Abschnitte zeigen, welche Regeln für Selbstständige in der PKV gelten und welche für Selbstständige in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung.

Selbstständige mit privater Kranken­versicherung (PKV)

In der privaten Krankenversicherung gibt es keinen automatischen Mutterschaftsgeld-Mechanismus. Die PKV selbst zahlt kein klassisches Mutterschaftsgeld. Wer als privat versicherte Selbstständige während des Mutterschutzes finanziell abgesichert sein möchte, benötigt dafür eine eigenständige Krankentagegeldversicherung. Fällt während der Schwangerschaft, rund um die Geburt oder im Wochenbett die berufliche Tätigkeit ganz oder teilweise aus, entsteht ein echter Verdienstausfall, dem ohne eine solche Versicherung nichts entgegensteht außer dem bereits erwähnten einmaligen Betrag von 210 Euro. Für Frauen, die von ihrer selbstständigen Tätigkeit leben, kann diese Lücke innerhalb weniger Wochen zu einer ernsthaften finanziellen Belastung werden. Eine bedarfsgerecht kalkulierte Krankentagegeldversicherung ist für diese Zielgruppe deshalb keine Option unter vielen, sondern häufig die einzige realistische Möglichkeit, das eigene Einkommen während des Mutterschutzes abzusichern.

Die Krankentage­geld­versicherung als zentraler Baustein

Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2017 ist eindeutig geregelt, dass private Krankenversicherer den Verdienstausfall während der gesetzlichen Schutzfristen über das vereinbarte Krankentagegeld ausgleichen müssen. Grundlage dafür ist § 192 Absatz 5 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Danach ist der Versicherer verpflichtet, den Verdienstausfall, der während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz sowie am Entbindungstag entsteht, durch das vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen, soweit der versicherten Person kein anderweitiger angemessener Ersatz zusteht.

In den Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung (MB/KT) wurde diese gesetzliche Vorgabe entsprechend umgesetzt. Dort gilt als Versicherungsfall ausdrücklich auch der Verdienstausfall der weiblichen versicherten Person während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz und am Entbindungstag, sofern sie in diesem Zeitraum nicht oder nur eingeschränkt beruflich tätig ist. Bemerkenswert dabei ist, dass der Versicherer für diesen Zeitraum das vertraglich vereinbarte Krankentagegeld unabhängig von den sonst üblichen Leistungsausschlüssen zahlt. Anders als bei einer klassischen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit muss also keine Erkrankung im medizinischen Sinne vorliegen. Schwangerschaft und Geburt gelten zwar rechtlich nicht als Krankheit, lösen aber dennoch den vollen Leistungsanspruch aus.

Wichtig ist die Anrechnungsregel: Erhält die versicherte Person während der Schutzfristen bereits Mutterschaftsgeld nach dem Sozialgesetzbuch, Leistungen nach dem Mutterschutzgesetz, Elterngeld oder eine andere angemessene Ersatzleistung, wird dieser Betrag auf das vereinbarte Krankentagegeld angerechnet. Die Krankentagegeldversicherung schließt damit gezielt die verbleibende Lücke zum vollen, vertraglich vereinbarten Tagessatz, verdoppelt aber keine bereits vorhandenen Leistungen. Für angestellte PKV-Versicherte bedeutet dies konkret, dass Arbeitgeberzuschuss und Krankentagegeld zusammen bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme reichen können. Für Selbstständige ohne andere Ersatzleistung zahlt die Krankentagegeldversicherung dagegen in voller vereinbarter Höhe.

Ein weiterer, oft unterschätzter Vorteil betrifft die steuerliche Behandlung. Leistungen aus einer privaten Krankentagegeldversicherung sind grundsätzlich steuerfrei und unterliegen, anders als das gesetzliche Krankengeld oder Mutterschaftsgeld aus der GKV, nicht dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass diese Zahlungen den persönlichen Steuersatz auf das übrige Einkommen im betreffenden Jahr nicht erhöhen. Dieser Aspekt kann gerade bei Selbstständigen mit schwankendem Einkommen einen spürbaren Unterschied machen. Da steuerliche Fragen im Einzelfall komplex sein können, ersetzt diese allgemeine Einordnung keine individuelle steuerliche Beratung.

Wartezeiten und Karenzzeiten in der PKV

Bei der Krankentagegeldversicherung tauchen im Zusammenhang mit Schwangerschaft regelmäßig zwei Begriffe auf, die leicht verwechselt werden, inhaltlich aber unterschiedliche Dinge bedeuten:

Die Wartezeit beschreibt den Zeitraum nach Vertragsabschluss, der vergehen muss, bevor überhaupt ein Leistungsanspruch entsteht. Für die allgemeine Krankentagegeldversicherung beträgt diese Wartezeit üblicherweise drei Monate. Für Entbindung sowie für Krankentagegeld im Zusammenhang mit den Mutterschutzfristen sieht das Versicherungsvertragsgesetz in § 197 eine besondere Wartezeit von maximal acht Monaten vor. Praktisch bedeutet das: Wird die Krankentagegeldversicherung erst abgeschlossen, nachdem eine Schwangerschaft bereits eingetreten ist, besteht in aller Regel kein oder nur ein eingeschränkter Anspruch auf Leistungen während dieser Schwangerschaft. Wer die Absicherung für den Mutterschutz nutzen möchte, sollte den Vertrag deshalb frühzeitig abschließen, idealerweise mit Abschluss der privaten Krankenversicherung oder Überführung in die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung und keinesfalls erst nach einem positiven Schwangerschaftstest.

Die Karenzzeit meint dagegen bei vielen Tarifen die Anzahl der Tage einer Arbeitsunfähigkeit, ab denen das Krankentagegeld im klassischen Krankheitsfall überhaupt erst zu fließen beginnt, häufig etwa ab dem 15., 22. oder 43. Tag. Für die Mutterschutzfristen greift diese Logik jedoch nicht in gleicher Weise, denn die MB/KT sehen für den Versicherungsfall Mutterschutz eine eigenständige Regelung vor, die den Leistungsanspruch von Beginn der Schutzfrist an vorsieht. In der Vergangenheit haben einzelne Versicherer versucht, zusätzliche Karenz- oder Wartezeiten speziell auf die Mutterschutzzahlung anzuwenden und damit Leistungen zu verzögern oder zu verkürzen. Verschiedene Gerichte haben solche Praktiken in den vergangenen Jahren als unangemessene Benachteiligung der Versicherungsnehmerinnen eingestuft. Für Frauen bedeutet das in der Praxis, dass sie bei Vertragsprüfung genau hinschauen sollten, ob und wie ein Tarif die Mutterschutzfristen ausdrücklich regelt.

PKV-Beiträge während Mutterschutz und Elternzeit

Neben der Frage nach dem Verdienstausfall stellt sich für privat versicherte Frauen häufig eine zweite, ebenso praxisrelevante Frage: Was passiert mit den laufenden PKV-Beiträgen während Mutterschutz und Elternzeit? Anders als in der gesetzlichen Krankenversicherung, die eine beitragsfreie Familienversicherung kennt, müssen die Beiträge zur privaten Krankenversicherung grundsätzlich in voller Höhe weiter gezahlt werden. Es gibt hier keine automatische Beitragsbefreiung. Verschiedene PKV-Tarife bieten aber eine solche Erleichterung an.

Für angestellte Frauen kommt eine weitere Besonderheit hinzu. Solange während der Schutzfristen ein Mutterschaftsgeld oder eine vergleichbare Ersatzleistung bezogen wird, entfällt in dieser Zeit häufig der sonst übliche Arbeitgeberanteil zur privaten Krankenversicherung, da dieser üblicherweise an eine laufende Gehaltszahlung gekoppelt ist. Wie genau sich das im Einzelfall auf die eigene Beitragslast auswirkt, hängt von der konkreten arbeitsvertraglichen und tariflichen Situation ab und sollte rechtzeitig mit der Personalabteilung sowie der eigenen Versicherung geklärt werden. Selbstständige Frauen tragen ihre PKV-Beiträge ohnehin vollständig selbst und sollten diesen fortlaufenden Kostenblock bei der Finanzplanung rund um die Familiengründung von Anfang an mit einkalkulieren.

Ein Rechenbeispiel für die PKV

Um die Zusammenhänge greifbarer zu machen, hilft ein vereinfachtes, rein illustratives Beispiel:

Eine selbstständige Grafikdesignerin erzielt ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen, das umgerechnet einem Tagessatz von rund 90 Euro entspricht. Sie hat vor der Familienplanung eine Krankentagegeldversicherung mit einem Tagessatz von 90 Euro abgeschlossen, die bereits seit mehr als einem Jahr besteht. Während ihrer Schutzfristen von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt erhält sie, da kein Arbeitgeber und in ihrem Fall auch kein GKV-Mutterschaftsgeld vorliegen, den vollen vereinbarten Tagessatz aus der Krankentagegeldversicherung, abzüglich eines eventuell beantragten Elterngeldanteils, der auf die Leistung angerechnet wird. Hätte sie die Versicherung dagegen erst nach Bekanntwerden der Schwangerschaft abgeschlossen, wäre wegen der besonderen Wartezeit für diese Schwangerschaft voraussichtlich kein Anspruch entstanden. Dieses Beispiel ersetzt keine individuelle Berechnung, zeigt aber, wie entscheidend der richtige Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für den tatsächlichen Versicherungsschutz ist.

Selbstständige mit freiwilliger gesetzlicher Kranken­versicherung (GKV)

Nicht jede selbstständig oder freiberuflich tätige Frau entscheidet sich für die private Krankenversicherung. Wer aus einem vorherigen Beschäftigungsverhältnis krankenversicherungspflichtig war oder aus anderen Gründen in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben möchte, kann sich dort als Selbstständige freiwillig weiterversichern. Freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige zahlen standardmäßig den ermäßigten Beitragssatz und sind damit ohne Anspruch auf Krankengeld versichert. Wer stattdessen den allgemeinen Beitragssatz wählt, erhält im Krankheitsfall ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit das sogenannte Optionskrankengeld. Zusätzlich bieten viele Krankenkassen Wahltarife an, mit denen sich der Beginn des Krankengeldanspruchs weiter vorziehen lässt, etwa auf den 15. oder 22. Krankheitstag. Solche Wahltarife sind an eine Mindestbindungsdauer von drei Jahren geknüpft und erfordern anders als der Wechsel in die PKV keine Gesundheitsprüfung, sollten aber wegen dieser langen Bindung wohlüberlegt abgeschlossen werden.

Für den Mutterschutz ist entscheidend, ob überhaupt ein Krankengeldanspruch besteht. Nach § 24i SGB V erhalten freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige mit Krankengeldanspruch für die Dauer der Schutzfristen sowie am Entbindungstag Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes. Dieses beträgt in aller Regel 70 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens aus der selbstständigen Tätigkeit. Bemerkenswert ist dabei, dass der Anspruch auf Mutterschaftsgeld bereits mit Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung einsetzt, unabhängig davon, ob das reguläre Krankengeld im Krankheitsfall erst später greifen würde. Wer dagegen ausschließlich zum ermäßigten Beitragssatz versichert ist und keinen zusätzlichen Krankengeldanspruch abgesichert hat, geht beim Mutterschaftsgeld vollständig leer aus, ähnlich wie eine privat versicherte Selbstständige ohne Krankentagegeldversicherung.

Die im Jahr 2025 eingeführte gestaffelte Schutzfrist nach einer Fehlgeburt erstreckt sich ebenso auf freiwillig versicherte Selbstständige mit Krankengeldanspruch. Auch die verlängerten Schutzfristen bei Früh- und Mehrlingsgeburten gelten für diese Gruppe unabhängig vom Erwerbsstatus. Wer sich für diesen Weg der Absicherung interessiert, sollte sich frühzeitig und aktiv bei der eigenen Krankenkasse nach den Möglichkeiten eines Tarifwechsels erkundigen. Ein Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen aus dem Februar 2026 hat zudem bestätigt, dass Krankenkassen ihre freiwillig versicherten Mitglieder auf Nachfrage über die Möglichkeit eines Wechsels in einen Tarif mit Krankengeldanspruch aufklären müssen. Auf eine solche Beratung sollte sich dennoch niemand allein verlassen, denn eine frühzeitige eigene Auseinandersetzung mit dem Thema bleibt der sicherere Weg.

Alternativ kann auch die freiwillig gesetzlich Versicherte eine Krankentagegeldversicherung bei einem privaten Krankenversicherer abschließen.

GKV-Beiträge während Mutterschutz und Elternzeit

Wer während der Schutzfristen tatsächlich Mutterschaftsgeld bezieht, wird für diesen Zeitraum nach § 224 Absatz 1 SGB V von den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung befreit. Diese Beitragsfreiheit setzt jedoch einen bestehenden Anspruch auf Mutterschaftsgeld voraus. Wer keinen Krankengeldanspruch abgesichert hat, zahlt die Beiträge zum ermäßigten Beitragssatz während des gesamten Mutterschutzes unverändert weiter, ganz ähnlich wie in der PKV, in der ebenfalls keine automatische Beitragsbefreiung existiert.

Ein Rechenbeispiel für die freiwillige GKV

Auch hier hilft ein vereinfachtes, rein illustratives Beispiel. Eine selbstständige Physiotherapeutin ist freiwillig gesetzlich versichert und hat sich für den allgemeinen Beitragssatz mit einem ergänzenden Wahltarif entschieden, der ihr von Beginn einer Arbeitsunfähigkeit an Krankengeld sichert. Ihr beitragspflichtiges Monatseinkommen liegt bei 3.000 Euro, was umgerechnet einem Tagessatz von 100 Euro entspricht. Während ihrer Schutzfristen von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt erhält sie von ihrer Krankenkasse Mutterschaftsgeld in Höhe von 70 Prozent dieses Tagessatzes, abzüglich eines eventuell bezogenen Elterngeldanteils, und ist für diesen Zeitraum von den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen befreit. Hätte sie sich dagegen nur zum ermäßigten Beitragssatz versichert, ohne einen Krankengeldanspruch abzusichern, stünde ihr während des gesamten Mutterschutzes kein Mutterschaftsgeld zu, und sie müsste ihre Beiträge in dieser Zeit unverändert weiterzahlen.

Warum individuelle Beratung bei diesem Thema besonders wichtig ist

Die dargestellten Regelungen zu Mutterschutz, Krankentagegeld, Mutterschaftsgeld und den jeweiligen Fristen bilden die gesetzlichen und tariflichen Grundlagen ab, ersetzen jedoch keine individuelle Prüfung der persönlichen Situation. Jeder Tarif unterscheidet sich in Details, jede berufliche Situation bringt eigene Anforderungen an die Höhe und Ausgestaltung der Absicherung mit sich, und auch familiäre Planungen verändern sich im Zeitverlauf. Hinzu kommt, dass steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Fragen im Einzelfall komplex sein können und hier keine verbindliche Rechts- oder Steuerauskunft gegeben werden kann.

Als Versicherungsmaklerin begleite ich Frauen dabei, ihre bestehende Absicherung zu überprüfen und einzuschätzen, ob eine private Krankentagegeldversicherung oder die Ausgestaltung der freiwilligen gesetzlichen Versicherung besser zur eigenen Lebenssituation passt, ungebunden von einzelnen Versicherern und mit Blick auf den gesamten Markt. Wer über eine Familienplanung nachdenkt oder bereits schwanger ist und die eigene Absicherung noch nicht geprüft hat, sollte diesen Schritt nicht aufschieben, denn gerade die Wartezeiten und Bindungsfristen machen frühzeitiges Handeln zu einem entscheidenden Faktor.

Fazit

Der gesetzliche Mutterschutz schützt in erster Linie Arbeitnehmerinnen, doch die finanzielle Realität während Schwangerschaft und Wochenbett betrifft alle Frauen gleichermaßen, unabhängig davon, ob sie angestellt, selbstständig oder freiberuflich tätig sind. Selbstständige sollten sich frühzeitig mit den Regelungen ihrer jeweiligen Krankenversicherung auseinandersetzen, denn sowohl die private Krankentagegeldversicherung als auch der Krankengeldanspruch in der freiwilligen GKV schließen genau die Lücke, die der Mutterschutz allein nicht abdeckt. Rechtzeitiger Vertragsabschluss beziehungsweise Tarifwechsel, eine bedarfsgerechte Absicherungshöhe und ein klarer Blick auf Wartezeiten, Bindungsfristen, Gesundheitsprüfungen und Anrechnungsregeln machen den entscheidenden Unterschied. Für Selbstständige kommt hinzu, dass sich die Wahl zwischen privater und freiwilliger gesetzlicher Krankenversicherung unmittelbar auf die Absicherung im Mutterschutz auswirkt und bereits bei dieser grundsätzlichen Entscheidung mitbedacht werden sollte.

Wenn du dir unsicher bist, wie gut du für den Mutterschutz abgesichert bist, oder wenn eine Familiengründung bei dir gerade Thema wird, sprich mich gerne direkt an. Ich schaue mir deine bestehende Absicherung an, prüfe gemeinsam mit dir, ob die Höhe und die Fristen zu deiner aktuellen Lebenssituation passen und finde bei Bedarf eine passende Lösung für dich, ungebunden von einzelnen Versicherern. Melde dich einfach, dann klären wir das in Ruhe zusammen.

Beitragsbild in der Übersicht wurde durch KI erstellt.

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