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Die Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte ist Pflicht – doch in vielen Gemeinschaftspraxen ist sie anders organisiert, als es die Haftung verlangt. Wer in einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) mit getrennten Einzelverträgen arbeitet, trägt oft Risiken, die erst im Schadenfall sichtbar werden. In diesem Beitrag erkläre ich, wo diese Risiken liegen und wie Sie Ihre Praxis sauber absichern.
Ein Fehler, drei Haftende
Stellen Sie sich eine internistische Gemeinschaftspraxis mit drei Partnern vor. Dr. A., Dr. B. und Dr. C. haben sich vor zehn Jahren zusammengeschlossen. Jeder hat seine Berufshaftpflichtversicherung aus der Zeit der Einzelpraxis mitgebracht: Dr. A. ist bei Versicherer X, Dr. B. bei Versicherer Y, Dr. C. hat vor drei Jahren zu einem günstigeren Anbieter gewechselt. Die Summen sind unterschiedlich hoch, die Bedingungen hat niemand nebeneinandergelegt. Es lief ja immer gut.
Dann unterläuft Dr. B. ein folgenschwerer Diagnosefehler. Ein junger Patient trägt bleibende Schäden davon, die Forderung aus Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Pflegekosten und den Regressansprüchen der Sozialversicherungsträger summiert sich über die Jahre auf einen siebenstelligen Betrag. Der Anwalt des Patienten verklagt nicht nur Dr. B. Er verklagt die Praxis – und alle drei Partner persönlich.
Dr. A. und Dr. C. sind überrascht. Sie haben den Patienten nie gesehen. Doch rechtlich spielt das keine Rolle: In einer Gemeinschaftspraxis haften alle Partner gemeinsam. Und jetzt beginnt das eigentliche Problem. Drei Versicherer, drei Bedingungswerke, drei Sachbearbeiter – und die Frage, wer eigentlich wofür zahlt.
Dieses Szenario ist konstruiert, aber es ist nicht weit hergeholt. Ich begleite seit fast zwei Jahrzehnten Ärztinnen und Ärzte bei ihrer Absicherung und sehe immer wieder Praxen, in denen genau diese Konstellation besteht. Meist ist sie nicht das Ergebnis einer bewussten Entscheidung, sondern einfach so gewachsen. Genau deshalb lohnt es sich, einmal genau hinzuschauen.
Berufshaftpflicht für Ärzte: Was das Gesetz verlangt
Dass Ärzte eine Berufshaftpflichtversicherung brauchen, ist keine neue Erkenntnis. Die Berufsordnungen der Landesärztekammern verlangen seit Langem, sich hinreichend gegen Haftpflichtansprüche aus der beruflichen Tätigkeit zu versichern (§ 21 der Muster-Berufsordnung). Wer dagegen verstößt, riskiert im Extremfall das Ruhen der Approbation.
Seit dem 20. Juli 2021 gilt für alle, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, zusätzlich § 95e SGB V. Der Gesetzgeber hat damit auf eine Kritik des Bundesrechnungshofs reagiert: Krankenkassen waren nach Behandlungsfehlern immer wieder auf Forderungen sitzen geblieben, weil der verantwortliche Arzt nicht oder nicht ausreichend versichert war.
Die Vorschrift legt erstmals bundesweit feste Mindestsummen fest:
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Wer
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Mindestsumme je Schadenfall
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Mindest-Jahreshöchstleistung
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Vertragsarzt ohne angestellte Ärzte
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3 Mio. €
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6 Mio. €
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BAG ohne angestellte Ärzte
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3 Mio. € je Partner
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6 Mio. € je Partner
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Praxis oder BAG mit mindestens einem angestellten Arzt
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5 Mio. €
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15 Mio. €
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MVZ
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5 Mio. € je MVZ
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15 Mio. € je MVZ
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Den Nachweis führen Sie nicht gegenüber der Kammer, sondern gegenüber dem Zulassungsausschuss Ihres KV-Bezirks – und zwar mit einer speziellen Versicherungsbestätigung nach § 113 Abs. 2 VVG, die ausdrücklich die Erfüllung von § 95e SGB V bestätigt. Fehlt der Nachweis oder entfällt der Versicherungsschutz, muss der Zulassungsausschuss das Ruhen der Zulassung mit sofortiger Wirkung anordnen. Das bedeutet: Ab diesem Tag dürfen Sie keine Kassenpatienten mehr behandeln.
Wichtig ist mir ein Gedanke: Diese Summen sind eine gesetzliche Untergrenze, keine Empfehlung. Schwere Personenschäden – etwa bei einem lebenslang pflegebedürftigen Patienten oder einem Geburtsschaden – können diese Beträge heute deutlich übersteigen. Ob die Mindestsumme für Ihre Fachrichtung und Ihr Leistungsspektrum ausreicht, sollte immer individuell geprüft werden.
Wie eine Gemeinschaftspraxis haftet
Um zu verstehen, warum getrennte Verträge in einer BAG riskant sein können, muss man zuerst verstehen, wie eine Gemeinschaftspraxis haftet. Und das ist für viele Ärzte ein überraschender Moment. Die meisten Berufsausübungsgemeinschaften sind als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) organisiert. Der Behandlungsvertrag kommt nicht mit dem einzelnen Arzt zustande, sondern mit der Praxis. Die Rechtsprechung sieht darin eine gesamtschuldnerische Haftung aller Partner – auch für den Fehler, der allein einem Kollegen unterlaufen ist. Das gilt für die vertragliche wie für die deliktische Haftung. Der Patient kann sich also aussuchen, wen er in Anspruch nimmt: die Praxis, den behandelnden Arzt oder jeden anderen Partner – und zwar jeweils in voller Höhe.
Seit dem 1. Januar 2024 ist diese Haftung durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) ausdrücklich im BGB geregelt:
• § 721 BGB: Alle Gesellschafter haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich, unbeschränkt und als Gesamtschuldner – also mit ihrem Privatvermögen.
• § 721a BGB: Wer neu in eine bestehende Praxis eintritt, haftet auch für Verbindlichkeiten, die vor seinem Eintritt entstanden sind. Eine abweichende Vereinbarung wirkt gegenüber Dritten nicht.
• § 728b BGB: Wer ausscheidet, haftet noch bis zu fünf Jahre für Verbindlichkeiten, die während seiner Zugehörigkeit begründet wurden.
Im Innenverhältnis können die Partner vereinbaren, dass am Ende derjenige zahlt, der den Fehler verursacht hat. Gegenüber dem Patienten hilft das aber nicht. Im Außenverhältnis gilt die Gesamtschuld – und daran ändert kein Gesellschaftsvertrag etwas.
Eine Ausnahme bildet die Partnerschaftsgesellschaft. Dort ist die persönliche Haftung für berufliche Fehler nach § 8 Abs. 2 PartGG auf den Partner beschränkt, der mit der Behandlung befasst war. Die Gesellschaft selbst haftet aber auch hier; die meisten Gemeinschaftspraxen sind nun einmal GbR.
Die Konsequenz für die Versicherung ist klar: Es reicht nicht, dass jeder Arzt seine eigene Behandlung versichert hat. Versichert sein muss die gesamte Haftung, die aus der gemeinsamen Praxis entsteht – einschließlich der Mithaftung für die Kollegen.
Das Mehrvertragssystem: bequem, aber selten durchdacht
Von einem Mehrvertragssystem spreche ich, wenn die Partner einer BAG ihre Berufshaftpflicht nicht über einen gemeinsamen Praxisvertrag regeln, sondern jeder Arzt einen eigenen Vertrag hat – häufig bei unterschiedlichen Versicherern, mit unterschiedlichen Summen und zu unterschiedlichen Bedingungen. Dass dieses Modell so verbreitet ist, hat nachvollziehbare Gründe:
• Historisch gewachsen: Viele Ärzte bringen ihren Vertrag aus der Klinik- oder Einzelpraxiszeit mit und führen ihn einfach weiter.
• Gefühlte Unabhängigkeit: Jeder behält „seinen“ Vertrag und „seinen“ Schadenverlauf.
• Einfacher Partnerwechsel: Wer geht, nimmt seinen Vertrag mit; wer kommt, bringt einen mit.
• Beitragsoptimierung: Jeder sucht sich den günstigsten Anbieter für seine Fachrichtung.
Auf dem Papier wirkt das effizient. Für eine BAG ohne angestellte Ärzte ist es nach § 95e SGB V sogar ausdrücklich zulässig, vorausgesetzt, jeder Partner hat die vollen Mindestsummen von 3 Mio. Euro je Fall und 6 Mio. Euro im Jahr. Doch „zulässig“ heißt nicht „sicher“. Der Zulassungsausschuss prüft, ob die Mindestsummen eingehalten sind. Er prüft nicht, ob die Verträge im Ernstfall sauber ineinandergreifen. Genau hier liegen die Gefahren.
Sieben Gefahren, die im Mehrvertragssystem lauern
1. Die Mithaftung für den Kollegen ist nicht automatisch versichert
Der Einzelvertrag eines Arztes ist darauf ausgelegt, seine eigene berufliche Tätigkeit abzusichern. Ob und in welchem Umfang er auch die gesamtschuldnerische Mithaftung für den Fehler eines Partners deckt, hängt vom jeweiligen Bedingungswerk ab. In unserem Beispiel wird Dr. A. für den Fehler von Dr. B. in Anspruch genommen. Sein eigener Versicherer muss nun prüfen, ob diese Mithaftung überhaupt Gegenstand seines Vertrags ist. Ist sie es nicht oder nur eingeschränkt, steht Dr. A. mit seinem Privatvermögen im Risiko.
2. Die schwächste Police bestimmt das Schutzniveau
In einer Gesamtschuld kann der Patient jeden Partner voll in Anspruch nehmen. Hat ein Partner eine Versicherungssumme von 5 Mio. Euro und ein anderer nur die Mindestsumme von 3 Mio. Euro, dann kommt es darauf an, wessen Versicherung im konkreten Fall leistet. Aus dem Anwaltsbereich ist bekannt, dass manche Bedingungswerke bei Sozien mit unterschiedlichen Summen eine Durchschnittsversicherungssumme bilden – mit teils empfindlichen Deckungslücken. Ähnliche Regelungen sollten Sie auch in Ihren eigenen Verträgen nicht ausschließen, sondern gezielt prüfen lassen.
3. Versicherer streiten – und Sie stehen dazwischen
Sind mehrere Versicherer beteiligt, stellt sich sofort die Frage, wer welchen Anteil trägt. Das Versicherungsvertragsgesetz regelt bei Mehrfachversicherung zwar einen Ausgleich der Versicherer untereinander (§ 78 VVG). Der Bundesgerichtshof hat 2018 zudem entschieden, dass ein Versicherer sich bei Doppelversicherung nicht einfach beim Arzt schadlos halten darf, sondern zuerst den Ausgleich mit dem anderen Versicherer suchen muss. Das zeigt aber auch: Solche Streitigkeiten landen tatsächlich vor Gericht. In der Zwischenzeit vergeht Zeit, die Abstimmung der Verteidigung wird schwierig und die betroffenen Ärzte stehen unter enormem Druck.
4. Unterschiedliche Bedingungen, unterschiedliche Lücken
Jeder Versicherer hat eigene Bedingungen: zu mitversicherten Tätigkeiten, zu Ausschlüssen, zu Selbstbehalten, zu Auslandsschäden oder zu bestimmten Behandlungsmethoden. In einem Mehrvertragssystem ist es kaum möglich, diese Unterschiede dauerhaft im Blick zu behalten. Typische Schwachstellen sind gemeinsam erbrachte Leistungen, Vertretungen zwischen den Partnern, Leistungen in Filialen, ambulante Operationen oder neue Leistungsangebote, die nur in einem der Verträge gemeldet wurden.
5. Obliegenheitsverletzungen eines Partners treffen alle
Versicherungsschutz kann entfallen, wenn der Versicherungsnehmer Pflichten verletzt – etwa einen Schaden zu spät meldet, Beiträge nicht zahlt oder eine Änderung des Risikos nicht anzeigt. Das Deutsche Ärzteblatt weist darauf hin, dass bei Obliegenheitsverletzungen trotz bestehender Versicherung ein persönliches Haftungsrisiko entsteht. Im Mehrvertragssystem haben die anderen Partner keinen Einblick, ob ihr Kollege seinen Vertrag ordnungsgemäß führt. Sie haften trotzdem mit.
6. Partnerwechsel öffnet Lücken in beide Richtungen
Beim Eintritt eines neuen Partners haftet dieser nach § 721a BGB auch für Altverbindlichkeiten der Praxis. Sein mitgebrachter Vertrag deckt aber meist nur Schäden aus seiner eigenen Tätigkeit ab, nicht die Fehler, die Kollegen vor seinem Eintritt begangen haben. Umgekehrt haftet ein ausscheidender Partner nach § 728b BGB noch bis zu fünf Jahre weiter. Kündigt er seinen Vertrag oder wechselt er den Versicherer, muss geklärt sein, wie diese Nachhaftung abgesichert ist.
7. Spätschäden überdauern jede Vertragsbeziehung
Arzthaftungsfälle werden häufig erst Jahre nach der Behandlung geltend gemacht. Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit können nach § 199 Abs. 2 BGB bis zu 30 Jahre nach der schädigenden Handlung durchgesetzt werden. Wer über die Jahre mehrfach den Versicherer gewechselt hat – und das gleich für mehrere Partner –, muss im Schadenfall rekonstruieren, welcher Vertrag zum Zeitpunkt der Behandlung bestand und was er abdeckte. Je mehr Verträge, desto unübersichtlicher wird diese Spurensuche.
Wenn getrennte Verträge gar nicht mehr zulässig sind
Es gibt eine Konstellation, in der das Mehrvertragssystem nicht nur riskant, sondern schlicht unzulässig ist: sobald in der BAG mindestens ein angestellter Arzt oder Psychotherapeut tätig ist. In diesem Fall verlangt § 95e Abs. 5 SGB V, dass die gesamte von der BAG ausgehende ärztliche Tätigkeit in einem Vertrag versichert ist – mit mindestens 5 Mio. Euro je Schadenfall und 15 Mio. Euro Jahreshöchstleistung. Die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns stellt klar: Es gibt dann kein Wahlrecht mehr. Einzelverträge der Partner genügen auch dann nicht, wenn die Summen zusammengerechnet ausreichen würden.
Besonders tückisch sind drei Details:
• Eine Teilzeitstelle reicht. Auf den Anstellungsumfang kommt es nicht an. Schon eine genehmigte Anstellung mit wenigen Stunden löst die Pflicht zum gemeinsamen Vertrag aus.
• Es genügt, wenn nur ein Partner anstellt. Auch wenn der angestellte Arzt formal nur bei einem einzigen Partner genehmigt ist, gilt die gesamte BAG als BAG mit Angestellten.
• Der Nachweis wird bei der Antragstellung fällig. Wer einen Arzt anstellen möchte, muss die passende Versicherungsbestätigung bereits mit dem Antrag beim Zulassungsausschuss vorlegen. Ohne sie wird die Anstellung nicht genehmigt.
In der Praxis sehe ich häufig, dass eine BAG jahrelang mit Einzelverträgen gut zurechtkam und dann im Zuge einer Nachfolgeplanung oder einer Praxiserweiterung den ersten Arzt anstellt. Wird die Versicherungsstruktur dabei nicht mit umgestellt, steht schlimmstenfalls die Zulassung auf dem Spiel. Denn der Zulassungsausschuss ist verpflichtet, bei fehlendem Nachweis das Ruhen der Zulassung anzuordnen.
Von Einzelverträgen zum BAG-Vertrag: die Überführung
Ist Ihre BAG heute so organisiert, dass jeder Inhaber separat versichert ist und möchten Sie einen Arzt anstellen, müssen die Einzelverträge in einen gemeinsamen BAG-Vertrag überführt werden. Planen Sie diesen Schritt rechtzeitig vor dem Antrag beim Zulassungsausschuss:
1. Neuen BAG-Vertrag mit mindestens 5 Mio. Euro je Schadenfall und 15 Mio. Euro Jahreshöchstleistung abschließen, der alle Partner und den künftigen angestellten Arzt einschließt.
2. Versicherungsbestätigung nach § 113 Abs. 2 VVG für die BAG anfordern und mit dem Anstellungsantrag einreichen.
3. Die bisherigen Einzelverträge erst beenden, wenn der neue Vertrag nahtlos beginnt – Kündigungsfristen und Ablaufdaten vorher prüfen.
4. Klären, wie Schäden aus Behandlungen vor der Umstellung abgesichert bleiben, damit beim Wechsel keine Lücke für Altfälle entsteht.
Für Medizinische Versorgungszentren gilt Entsprechendes: Jedes MVZ ist als eigener Leistungserbringer mit 5 Mio. Euro je Fall und 15 Mio. Euro im Jahr zu versichern – unabhängig davon, ob dort Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Betreibt ein Träger mehrere MVZ, braucht jedes MVZ diese Summen gesondert.
So sichern Sie Ihre Gemeinschaftspraxis sauber ab
Die Lösung ist in den meisten Fällen ein gemeinsamer Praxisvertrag, der die BAG als Ganzes versichert. Versicherungsnehmerin ist dann die Gesellschaft, mitversichert sind alle Partner, angestellten Ärzte und das Praxispersonal. Damit decken Sie genau das ab, wofür die Praxis tatsächlich haftet: die gesamte ärztliche Tätigkeit, die von der BAG ausgeht. Die Vorteile eines solchen Vertrags liegen auf der Hand:
• Ein Ansprechpartner im Schadenfall. Es gibt keinen Streit zwischen Versicherern darüber, wer zahlt. Die Verteidigung gegen unberechtigte Ansprüche läuft aus einer Hand.
• Einheitliche Bedingungen. Alle Partner haben denselben Schutzumfang, dieselben Summen und dieselben Ausschlüsse – Lücken zwischen den Verträgen entfallen.
• Die Mithaftung ist mitgedacht. Der Vertrag ist von vornherein auf die gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschaft ausgerichtet.
• Partnerwechsel werden planbar. Ein- und Austritte werden im laufenden Vertrag geregelt, statt dass Verträge kommen und gehen.
• Zukunftssicher bei Anstellungen. Wenn Sie später einen Arzt anstellen, passen Sie die Summen an – statt die ganze Struktur umzubauen.
Ein gemeinsamer Vertrag ist aber kein Selbstläufer. Auch er muss sorgfältig gestaltet werden – von der Versicherungssumme über den Einschluss aller Partner und Angestellten bis zur Absicherung von Altfällen und Nachhaftung. Wichtig ist außerdem, dass Gesellschaftsvertrag und Versicherungsschutz zusammenpassen. Bei rechtlichen Fragen zur Gestaltung des Gesellschaftsvertrags ist ein Fachanwalt für Medizinrecht der richtige Partner – ich arbeite in solchen Fällen gern mit der rechtlichen Beratung Ihrer Praxis zusammen.
Fazit: Die Haftung ist gemeinsam – der Schutz sollte es auch sein
In einer Gemeinschaftspraxis teilen Sie nicht nur Räume, Personal und Patienten. Sie teilen auch die Haftung. Jeder Partner steht für die Fehler der anderen ein, mit seinem Privatvermögen und über Jahre hinweg. Ein Mehrvertragssystem bildet diese Wirklichkeit häufig nur unvollständig ab. Es mag die gesetzlichen Mindestanforderungen erfüllen, lässt aber im Ernstfall Raum für Deckungslücken, Streit zwischen Versicherern und Unsicherheit bei jedem Partnerwechsel. Sobald ein Arzt angestellt wird, ist es ohnehin nicht mehr zulässig.
Das heißt nicht, dass jede BAG mit Einzelverträgen schlecht versichert ist. Es heißt aber, dass diese Struktur bewusst gewählt und regelmäßig überprüft werden sollte – und nicht einfach weiterläuft, weil sie irgendwann einmal so entstanden ist.
Ihre Ansprechpartnerin für die Berufshaftpflicht von Ärzten
Ich bin Nadine Romming, ungebundene Versicherungsmaklerin und begleite seit fast zwei Jahrzehnten Ärzte, Berufsausübungsgemeinschaften und MVZ bei ihrer Absicherung. Als Maklerin bin ich an keinen Versicherer gebunden und vergleiche Lösungen verschiedener Anbieter am Markt. Mein Ziel ist nicht der günstigste Beitrag, sondern ein Versicherungsschutz, der im Schadenfall trägt – für jeden einzelnen Partner und für die Praxis als Ganzes.
Gemeinsam mit Ihnen schaue ich mir Ihre bestehenden Verträge an und zeige Ihnen, wo Lücken bestehen und wie eine passende Praxislösung aussehen kann. Sprechen Sie mich gern an.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Er stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Welcher Versicherungsschutz für Ihre Praxis passt, muss im Einzelfall geprüft werden. Bei gesellschaftsrechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Medizinrecht. Stand: Oktober 2026.
Beitragsbild mit KI erstellt.
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